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§ 378 ABGB (Müller)

Müller5. AuflOktober 2019

§ 378. Wer eine Sache im Besitze hatte, und nach zugestellter Klage fahren ließ, muss sie dem Kläger, wenn dieser sich nicht an den wirklichen Inhaber halten will, auf seine Kosten zurückverschaffen, oder den außerordentlichen Wert derselben ersetzen.

Literatur

Geroldinger, Der mutwillige Rechtsstreit (2017); Holzner, Löschung der Versteigerungsanmerkung als Zwischeneintragung? JBl 2007, 555; Klicka, Die Veräußerung der streitverfangenen Sache – ein Plädoyer für die Irrelevanztheorie, in FS Welser (2004) 509; ders, § 234 ZPO und der Zuschlag in der Zwangsversteigerung, ecolex 2012, 976; Kunz, Zur Unterscheidung schuld- und sachenrechtlicher Ansprüche bei der dinglichen Einzelrechtsnachfolge im Zivilprozess, Zak 2017, 104; Rechberger/Oberhammer, § 234 ZPO – einfach kompliziert? ecolex 1994, 456; Rintelen, Einstweilige Verfügung (1905).

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