§ 36 Überschrift zu § 36 idF Art 41 Z 22 lit a BudgetbegleitG 2003, BGBl I 71/2003. Bis zum 20. 8. 2003 lautete die Überschrift:
„Behandlung der Anteilsinhaber bei einer die Beteiligungsverhältnisse wahrenden Spaltung“
§ 36 (1) Bei den Anteilsinhabern der spaltenden Körperschaft und im Falle der Spaltung zur Aufnahme auch bei den Anteilsinhabern übernehmender Körperschaften gilt der dem Spaltungsplan oder Spaltungs- und Übernahmevertrag entsprechende Austausch von Anteilen nicht als Tausch. Die Anteile an den neuen oder übernehmenden Körperschaften gelten mit Beginn des dem Spaltungsstichtag folgenden Tages als erworben. Für neue Anteile sind die Anschaffungszeitpunkte der alten Anteile maßgeblich.

