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§ 35 UmgrStG (Hofstätter)

Steuerrechtsredaktion LN62. LfgDezember 2012

§ 35 § 8 Abs. 4 Z 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ist nach Maßgabe des § 21 anzuwenden.

§ 35 idF Art 41 Z 21 BudgetbegleitG 2003, BGBl I 71/2003. Bis zum 20. 8. 2003 lautete § 35:

„§ 35. § 8 Abs. 4 Z 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ist nach Maßgabe des § 4 anzuwenden.“

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