§ 37 Überschrift zu § 37 idF Art 41 Z 23 BudgetbegleitG 2003, BGBl I 71/2003. Bis zum 20. 2003 lautete die Überschrift:
„Behandlung der Anteilsinhaber bei einer die Beteiligungsverhältnisse nicht wahrenden Spaltung“
§ 37 (1) Bei einer nicht unter § 36 fallenden Auf- oder Abspaltung gilt die spaltungsplanmäßige oder spaltungs- und übernahmsvertragsmäßige Anteilsaufteilung zwischen den Anteilsinhabern der spaltenden Körperschaft als Anteilstausch nach Durchführung einer Spaltung im Sinne des § 36.

