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§ 37 UmgrStG (Hofstätter)

Steuerrechtsredaktion LN90. LfgOktober 2023

§ 37 Überschrift zu § 37 idF Art 41 Z 23 BudgetbegleitG 2003, BGBl I 71/­2003. Bis zum 20. 2003 lautete die Überschrift:

„Behandlung der Anteilsinhaber bei einer die Beteiligungsverhältnisse nicht wahrenden Spaltung“

§ 37 (1) Bei einer nicht unter § 36 fallenden Auf- oder Abspaltung gilt die spaltungsplanmäßige oder spaltungs- und übernahmsvertragsmäßige Anteilsaufteilung zwischen den Anteilsinhabern der spaltenden Körperschaft als Anteilstausch nach Durchführung einer Spaltung im Sinne des § 36.

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