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§ 328 ABGB (Illedits)

Illedits6. AuflAugust 2023

§ 328 Die Redlichkeit oder Unredlichkeit des Besitzes muss im Falle eines Rechtsstreites durch richterlichen Ausspruch entschieden werden. Im Zweifel ist die Vermutung für die Redlichkeit des Besitzes.

Fassung JGS 1811/946

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