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§ 327 ABGB (Illedits)

Illedits6. AuflAugust 2023

§ 327 Besitzt eine Person die Sache selbst, eine andere aber das Recht auf alle oder einige Nutzungen dieser Sache; so kann eine und dieselbe Person, wenn sie die Grenzen ihres Rechtes überschreitet, in verschiedenen Rücksichten ein redlicher und unredlicher, ein rechtmäßiger und unrechtmäßiger Besitzer sein.

Fassung JGS 1811/946

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