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§ 329 ABGB (Illedits)

Illedits6. AuflAugust 2023

§ 329 Ein redlicher Besitzer kann schon allein aus dem Grund des redlichen Besitzes die Sache, die er besitzt, ohne Verantwortung nach Belieben brauchen, verbrauchen, auch wohl vertilgen.

Fassung JGS 1811/946

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