Zuwendungen als Zahlungen zur
Vermögensausstattung einer Stiftung (Stiftung, Zustiftung oder Nachstiftung) oder eines Fonds sind nicht als Betriebsausgaben iSd § 4a (vgl § 4a Tz 11) bzw Sonderausgaben iSd 18 Abs 1 Z 7 (vgl § 18 Tz 249/1 ff) abzugsfähig, weil sie
nicht unmittelbar für die von der Stiftung verfolgten iSd § 4a Abs 2 begünstigten Zwecke verwendet werden. Die iSd der § 34 ff BAO begünstigte und gem § 4 Abs 2 spendenbegünstigte Zweckverwirklichung wird von Stiftungen idR durch aus der Vermögensausstattung erwirtschaftete Erträge finanziert. Somit konnten aber Zuwendungen zur Vermögensausstattung nach der bis Ende 2015 gültigen Rechtslage nicht als Betriebs- oder Sonderausgabe geltend gemacht werden
(Zirngast/
Renner, SWK 2016, 137;
Kirchmayr/
Achatz, taxlex 2016, 69;
Zwirchmayr, ZWF 2016, 7;
Hammerl, RWZ 2016/26, 119).