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1. Allgemeines (Renner)

Renner19. LfgFebruar 2017

a) Abgrenzung zu § 4a

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Zuwendungen als Zahlungen zur Vermögensausstattung einer Stiftung (Stiftung, Zustiftung oder Nachstiftung) oder eines Fonds sind nicht als Betriebsausgaben iSd § 4a (vgl § 4a Tz 11) bzw Sonderausgaben iSd 18 Abs 1 Z 7 (vgl § 18 Tz 249/1 ff) abzugsfähig, weil sie nicht unmittelbar für die von der Stiftung verfolgten iSd § 4a Abs 2 begünstigten Zwecke verwendet werden. Die iSd der § 34 ff BAO begünstigte und gem § 4 Abs 2 spendenbegünstigte Zweckverwirklichung wird von Stiftungen idR durch aus der Vermögensausstattung erwirtschaftete Erträge finanziert. Somit konnten aber Zuwendungen zur Vermögensausstattung nach der bis Ende 2015 gültigen Rechtslage nicht als Betriebs- oder Sonderausgabe geltend gemacht werden (Zirngast/Renner, SWK 2016, 137; Kirchmayr/Achatz, taxlex 2016, 69; Zwirchmayr, ZWF 2016, 7; Hammerl, RWZ 2016/26, 119).

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