§ 18. (1) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Wertpapier-Emissionsgesetz, BGBl. Nr. 65/1979, außer Kraft.
(2) Soweit in anderen Bundesgesetzen auf das Wertpapier-Emissionsgesetz verwiesen wird, tritt an dessen Stelle die entsprechende Bestimmung dieses Bundesgesetzes.
(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.