§ 17e. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden.
eingefügt durch BGBl I 2005/78.
§ 17e. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden.
eingefügt durch BGBl I 2005/78.