§ 19. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden.
(3) §§ 3 Abs. 1, 7 und 12 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532/1993 treten mit dem 1. Jänner 1994 in Kraft.