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§ 17d KMG (Russ)

Russ1. AuflJuni 2008

§ 17d. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 16 gilt an Stelle der Verjährungsfrist des § 31 VStG von sechs Monaten eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.

eingefügt durch BGBl I 2005/78.

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