vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 17c KMG (Russ)

Russ1. AuflJuni 2008

§ 17c. Für die Vollstreckung eines Bescheids nach diesem Bundesgesetz tritt an die Stelle eines in § 5 Abs. 3 VVG angeführten niedrigeren Betrages der Betrag von 35 000 Euro.

eingefügt durch BGBl I 2005/78.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte