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11. Inkrafttreten (Atzmüller)

Atzmüller21. LfgJänner 2020

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§ 124b Z 334 sieht vor: § 107 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 62/2018 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft und ist anzuwenden auf Zahlungen, die ab dem 1. Jänner 2019 erfolgen sowie hinsichtlich des Abs. 11 zweiter Satz auf alle zum Zeitpunkt der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 62/2018 nicht rechtskräftig veranlagten Fälle mit Einkünften aus der Einräumung von Leitungsrechten.

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