Die entrichtete Abzugsteuer ist auf die Steuerschuld der davon erfassten Einkünfte
anzurechnen, und zwar auch dann, wenn sie nicht entrichtet wurde (vgl zB VwGH 25.3.1999, 97/15/0059 betreffend Kapitalertragsteuer; VwGH 15.2.2006, 2002/13/0095 betreffend Lohnsteuer).