Knörzer in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg), Kommentar zum EStG (9. Lfg 2005) Aufrechnung Rz 1919
Die Mietzinsbeihilfe darf nicht mit Abgabenschulden verrechnet werden (vgl § 293 Abs 3 EO). Mit Bescheid zuerkannte Mietzinsbeihilfen sind daher auch im Falle einer fälligen Abgabenschuld auszuzahlen (BMF, ÖStZ 1995, 322).