§ 10. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat im Zweifelsfall von Amts wegen sowie bei Vorliegen eines begründeten Interesses auf Antrag mit Bescheid festzustellen, dass die betreffende Veränderung am Bestand und Umfang des geschlossenen Hofes nach § 2 Abs. 2 keiner höferechtlichen Bewilligung bedarf.
Fassung durch LG LGBl 2016/96 Seite 912