(2) Im Antrag sind die betreffenden Grundstücke mit Anführung der Parzellennummern, des Flächeninhaltes und der Kulturgattung genau zu bezeichnen und die Gründe für die angestrebte Bewilligung anzugeben.
(3) Bei Parzellenteilungen hat die Beschreibung und nötigenfalls planmäßige Darstellung der Teilung den für die grundbücherliche Teilung von Katastralparzellen bestehenden Vorschriften zu entsprechen.