§ 8. Aufgehoben durch LG LGBl 1962/36.
§ 9. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor der Erlassung eines Bescheides nach dem zweiten Abschnitt die Landwirtschaftskammer sowie jene Gemeinde anzuhören, die nach der Lage des Hofes in Betracht kommt. Der Bescheid ist der Landwirtschaftskammer und der betreffenden Gemeinde zuzustellen, die dagegen Berufung an das Landesverwaltungsgericht erheben können.