§ 10. Schließt der als Übernehmer berufene überlebende Miteigentümer eines Erbhofs mit einem anderen Miterben eine Vereinbarung, wonach diesem sowohl der erledigte Hofanteil als auch der Anteil des Überlebenden zufallen sollen, so ist dieser Miterbe Anerbe im Sinn dieses Bundesgesetzes.