§ 11. (1) Die Erbteilung erfolgt durch ein vom Verlassenschaftsgericht zu genehmigendes Erbübereinkommen zwischen dem Übernehmer und den übrigen Miterben. Läßt sich keine Einigung erzielen, so hat das Verlassenschaftsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Erbteilung selbst vorzunehmen.