§ 9. (1) Ein nach § 6 berufener Anerbe, der zur Zeit des Erbanfalls bereits allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten, Elternteil oder Kind Eigentümer eines Erbhofs oder eines noch größeren landwirtschaftlichen Betriebes ist, hat in dem Recht, einen Erbhof zu übernehmen, hinter den anderen Miterben zurückzustehen. Der Erbhof fällt dem nach § 6 Nächstberufenen zu. Der Anerbe behält jedoch sein Übernahmerecht, wenn er seinen Hof (Betrieb), erforderlichenfalls mit Zustimmung seines Miteigentümers, dem Nächstberufenen um den nach § 12 zu ermittelnden Preis überläßt. Wenn keiner der Miterben diesen Hof (Betrieb) übernehmen will, erlischt ihr Recht, das Zurückstehen des Anerben zu verlangen.