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Die österreichischen Abgabengesetze, Hassler
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§ 2 ElAbgG
111. Lfg
November 2025
(1)
Von der Abgabe sind befreit:
elektrische Energie, soweit sie für die Erzeugung und Fortleitung von elektrischer Energie, Erdgas oder Mineralöl verwendet wird;
elektrische Energie, soweit sie für nichtenergetische Zwecke verwendet wird;
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