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§ 1 ElAbgG

111. LfgNovember 2025

(1) Der Elektrizitätsabgabe unterliegen

die Lieferung von elektrischer Energie im Steuergebiet, ausgenommen an Elektrizitätsunternehmen im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 11 des Elektrizitätswirtschafts- und-organisationsgesetzes 2010 - ElWOG 2010, BGBl. I Nr. 110/2010 ,und an sonstige Wiederverkäufer, soweit die elektrische Energie zur Weiterlieferung bestimmt ist, (BGBl I 2003/71, BGBl I 2014/64, ab 12. 8. 2014 und BGBl I 2022/10, ab 15. 2. 2022)

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