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§ 7 BFGG

109. LfgAugust 2023

(1) Die Präsidentin oder der Präsident hat aus dem Kreis der in der Außenstelle (§ 2 Abs. 2) tätigen Richterinnen und Richter des Bundesfinanzgerichtes die Leiterin oder den Leiter der Außenstelle für die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Die Bestellung bedarf der Zustimmung der betroffenen Richterin oder des betroffenen Richters. Vor der Bestellung ist der Personalsenat anzuhören. Die Leiterin oder der Leiter der Außenstelle kann von der Präsidentin oder vom Präsidenten jederzeit von dieser Leitungsfunktion aus wichtigen dienstlichen Gründen abberufen werden.

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