vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 8 BFGG

109. LfgAugust 2023

(1) Die Richterinnen und Richter des Bundesfinanzgerichtes (§ 3 Abs. 1) bilden zusammen die Vollversammlung.

(2) Der Vollversammlung kommen folgende Aufgaben zu:

Beschlussfassung über die Geschäftsordnung (§ 6 Abs. 3);

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte