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§ 6 BFGG

109. LfgAugust 2023

(1) Zur Unterstützung der ordnungsgemäßen Geschäftsführung des Bundesfinanzgerichtes sind von der Präsidentin oder vom Präsidenten unter deren oder dessen Verantwortung ein Präsidialbüro (§ 15), eine Controllingstelle (§ 16), eine Evidenzstelle (§ 17) und - für den Sitz und für jede Außenstelle - jeweils eine Geschäftsstelle (§ 18) einzurichten.

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