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Art 23 Rom II-VO (Kramme)

Kramme1. AuflJänner 2024

Kapitel VI
Sonstige Vorschriften

 

Art 23 (1) Für die Zwecke dieser Verordnung ist der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts von Gesellschaften, Vereinen und juristischen Personen der Ort ihrer Hauptverwaltung.

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