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Art 22 Rom II-VO (Klumpe)

Klumpe1. AuflJänner 2024

Art 22 (1) Das nach dieser Verordnung für das außervertragliche Schuldverhältnis maßgebende Recht ist insoweit anzuwenden, als es für außervertragliche Schuldverhältnisse gesetzliche Vermutungen aufstellt oder die Beweislast verteilt.

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