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Art 20 Rom I-VO (Sonnentag)

Sonnentag1. AuflJänner 2024

Art 20 Unter dem nach dieser Verordnung anzuwendenden Recht eines Staates sind die in diesem Staat geltenden Rechtsnormen unter Ausschluss derjenigen des Internationalen Privatrechts zu verstehen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

Literatur

Nietner, Internationaler Entscheidungseinklang im europäischen Kollisionsrecht (2016); Sandrock, Rück- und Weiterverweisungen im internationalen Schuldvertragsrecht, in FS Kühne (2009) 881; Sonnentag, Der Renvoi im Internationalen Privatrecht (2001); Sonnentag, Renvoi, in Basedow/Rühl/Ferrari/de Miguel Asensio (Hrsg), Encyclopedia of Private International Law II (2017) 1537; von Hein, Der Renvoi im europäischen Kollisionsrecht, in Leible/Unberath (Hrsg), Brauchen wir eine Rom 0-Verordnung? (2013) 341.

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