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Art 19 Rom I-VO (Heindler)

Heindler1. AuflJänner 2024

Kapitel III
Sonstige Vorschriften

 

Art 19 (1) Für die Zwecke dieser Verordnung ist der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts von Gesellschaften, Vereinen und juristischen Personen der Ort ihrer Hauptverwaltung.

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