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Art 18 Rom I-VO (Klumpe)

Klumpe1. AuflJänner 2024

Art 18 (1) Das nach dieser Verordnung für das vertragliche Schuldverhältnis maßgebende Recht ist insoweit anzuwenden, als es für vertragliche Schuldverhältnisse gesetzliche Vermutungen aufstellt oder die Beweislast verteilt.

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