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Art 17 Rom I-VO (Eckert/Dobrijević)

Eckert/Dobrijević1. AuflJänner 2024

Art 17 Ist das Recht zur Aufrechnung nicht vertraglich vereinbart, so gilt für die Aufrechnung das Recht, dem die Forderung unterliegt, gegen die aufgerechnet wird.

Literatur

Eckert, Internationales Gesellschaftsrecht (2010); Ferrari/Leible, Ein neues internationales Vertragsrecht für Europa (2007); Lieder, Die Aufrechnung im Internationalen Privat- und Verfahrensrecht, RabelsZ 78 (2014) 809; Mankowski, Die Rom I-Verordnung - Änderungen im europäischen IPR für Schuldverträge, IHR 2008, 133.

Seite 704

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