Art 17 Ist das Recht zur Aufrechnung nicht vertraglich vereinbart, so gilt für die Aufrechnung das Recht, dem die Forderung unterliegt, gegen die aufgerechnet wird.
Literatur
Eckert, Internationales Gesellschaftsrecht (2010); Ferrari/Leible, Ein neues internationales Vertragsrecht für Europa (2007); Lieder, Die Aufrechnung im Internationalen Privat- und Verfahrensrecht, RabelsZ 78 (2014) 809; Mankowski, Die Rom I-Verordnung - Änderungen im europäischen IPR für Schuldverträge, IHR 2008, 133. Seite 704