Art III (Anm.: aus BGBl. Nr. 258/1990, zu § 3, BGBl. Nr. 86/1912)
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Juli 1990 in Kraft.
(2) Vereinbarungen über die Wertsicherung des Bauzinses, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes geschlossen worden sind und dem § 3 Abs. 2 BauRG in der Fassung dieses Bundesgesetzes entsprechen, sind von diesem Zeitpunkt an rechtswirksam.