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Artikel III (Sporer)

Sporer1. AuflAugust 2022

Art III (Anm.: aus BGBl. Nr. 258/1990, zu § 3, BGBl. Nr. 86/1912)

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Juli 1990 in Kraft.

(2) Vereinbarungen über die Wertsicherung des Bauzinses, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes geschlossen worden sind und dem § 3 Abs. 2 BauRG in der Fassung dieses Bundesgesetzes entsprechen, sind von diesem Zeitpunkt an rechtswirksam.

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