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Artikel 39 Inkrafttreten, Schluss- und Übergangsbestimmungen (Sporer)

Sporer1. AuflAugust 2022

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 111/2010, zu § 13, BGBl. Nr. 86/1912)

(Anm.: Abs. 1 bis 4a betreffen andere Rechtsvorschriften)

(5) Art. 16 (Baurechtsgesetz), Art. 27 Z 1 (§ 85 NO) und Art. 37 (WEG 2002) in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind anzuwenden, wenn das zuzustellende Schriftstück nach dem 30. April 2011 abgefertigt wird.

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