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§ 21 BauRG (Sporer)

Sporer1. AuflAugust 2022

§ 21. § 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2012 tritt mit 1. Mai 2012 in Kraft und ist auf Verfahren anzuwenden, bei denen der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 30. April 2012 gestellt wurde. Die Überschrift vor § 20 tritt mit 1. Mai 2012 in Kraft. § 14 tritt mit Ablauf des 30. April 2012 außer Kraft.

BGBl I 2012/30

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