IV. Die Bemessung und Erklärung der Immobilienertragsteuer durch Notare und Anwälte89
A. Notare und Anwälte
Notare und Anwälte werden vom Gesetz zur Berechnung, Erklärung und Einhebung der Immobilienertragsteuer (ImmoESt) verpflichtet. §§ 30b und 30c EStG knüpfen dabei an die §§ 10 und 11 GrEStG an:1. Erklärung und Selbstberechnung der GrESt
Erklärung und Selbstberechnung