§ 106. Die Einberufung hat zu enthalten:
1. die Firma der Gesellschaft sowie die Angabe von Tag, Beginnzeit und Ort der Hauptversammlung;
2. gegebenenfalls
§ 106. Die Einberufung hat zu enthalten:
1. die Firma der Gesellschaft sowie die Angabe von Tag, Beginnzeit und Ort der Hauptversammlung;
2. gegebenenfalls