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§ 105 AktG (Dollenz)

Dollenz1. AuflDezember 2019

Zweiter Unterabschnitt
Vorbereitung der Hauptversammlung

 

§ 105. (1) 1Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Personen, die in das Firmenbuch als Vorstand eingetragen sind, gelten als befugt. 2Das auf Gesetz oder Satzung beruhende Recht anderer Personen, die Hauptversammlung einzuberufen, bleibt unberührt.

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