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§ 107 AktG (Weigand)

Weigand1. AuflDezember 2019

§ 107. (1) Die Einberufung ist spätestens am 28. Tag vor einer ordentlichen Hauptversammlung (§ 104), ansonsten spätestens am 21. Tag vor der Hauptversammlung bekannt zu machen, sofern die Satzung keine längeren Fristen vorsieht.

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