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§ 39 KartG (Hoffer/Barbist)

Hoffer/Barbist3. AuflMai 2017

Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis

Interesse

§ 39. (1) Mehrere Verfahren dürfen nicht verbunden werden, wenn dadurch eine Partei Zugang zu Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen bekäme, auf deren Offenlegung sie sonst keinen Anspruch hätte, es sei denn, dass die Person, die an der Nichtverbreitung ein berechtigtes Interesse hat, der Verbindung zustimmt.

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