§ 40. Die Bundeswettbewerbsbehörde und der Bundeskartellanwalt haben als Amtspartei Parteistellung auch dann, wenn sie nicht Antragsteller sind.
Kommentierung
Diese Bestimmung erklärt die BWB und den BKartAnw zu Amtsparteien iSd § 2 Abs 1 Z 4 AußStrG. Sie sind in das kartell(ober)gerichtliche Verfahren einzubeziehen, selbst wenn sie keinen verfahrenseinleitenden Antrag gestellt haben. Auch in einem solchen Fall haben BWB und BKartAnw qua Amtsparteistellung das Recht auf Akteneinsicht, auf Teilnahme an Verhandlungen, auf Zustellung von Schriftsätzen und auch das Recht zur Erhebung von Rechtsmitteln.1

