III. Hauptstück
Verfahren vor dem Kartellgericht und dem Kartellobergericht
§ 38. Das Kartellgericht und das Kartellobergericht entscheiden in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz im Verfahren außer Streitsachen. Im Verfahren über die Verhängung einer Geldbuße ist § 39 Abs. 4 AußStrG nicht anzuwenden.

