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§ 37m KartG (Hoffer/Barbist)

Hoffer/Barbist3. AuflMai 2017

§ 37m. Das Gericht hat gegen Parteien und deren Vertreter sowie Dritte Ordnungsstrafen bis zu 100.000 Euro zu verhängen, wenn diese:

relevante Beweismittel dem Beweisführer entziehen, beseitigen oder zur Benützung untauglich machen;die Erfüllung der mit einer Anordnung zum Schutz vertraulicher Informationen auferlegten Verpflichtungen unterlassen oder verweigern; oder

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