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§ 22 (Raschauer)

Raschauer3. AuflApril 2023

Zusammentreffen von strafbaren Handlungen

 

(1) Soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, ist eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

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