Aufgehoben (durch BGBl I 2013/33)
Anm: Die bisher in § 21 enthaltenen Bestimmungen wurden auf verschiedene andere Regelungen des Gesetzes verteilt, insb § 45 Abs 1 und § 50 Abs 5 a.
Aufgehoben (durch BGBl I 2013/33)
Anm: Die bisher in § 21 enthaltenen Bestimmungen wurden auf verschiedene andere Regelungen des Gesetzes verteilt, insb § 45 Abs 1 und § 50 Abs 5 a.