Mit der Novellierung des BWG durch BGBl I 2013/184 wurde ein nachträglicher Strafaufhebungsgrund bei Anzeigepflichtverletzungen eingeführt. Bei Verletzung der in Abs 6 genannten Verpflichtungen hat die FMA von der Einleitung und Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen, wenn die nicht ordnungsgemäß erstattete Anzeige nachgeholt wurde, bevor die FMA oder die Oesterreichische Nationalbank Kenntnis von dieser Übertretung erlangt hat. Bis zur Schaffung von Abs 6 bestand im von der FMA zu vollziehenden Verwaltungsstrafrecht nicht die Möglichkeit, auf der Tatbestandsebene zu berücksichtigen, dass Anzeigen von anlassbezogenen Sachverhalten, die nicht rechtzeitig erfolgt sind, durch das beaufsichtigte Unternehmen „nachgeholt“ werden. Dies sollte für anlassbezogene Sachverhalte „untergeordneter Wichtigkeit“ ermöglicht werden, da es auch im Interesse der Aufsicht liegt, Anreize für einen möglichst raschen Nachtrag von solchen Sachverhalten zu setzen. Am Urteil über den Unwert der Verletzung der Verpflichtung zur Anzeige der von den neuen Bestimmungen erfassten Sachverhalte ändert dies freilich nichts. Weiters ist Voraussetzung, dass eine Anzeige in der vorgeschriebenen Art und Weise, wie beispielsweise über die Incoming Plattform, erfolgt (vgl dazu § 1 Z 5 FMA-IPV).