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§ 98. [Konzessionslose Bankgeschäfte und Verwaltungsstraftatbestände für Verantwortliche eines Kreditinstitutes] (Rz 38 - 59) – Kommentierung (Jedlicka)

Jedlicka8. LfgJänner 2016

II. Die einzelnen Delikte

H. Verletzung der Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäschereiund Terrorismusfinanzierung (Abs 5a Z 3)

38
Mit BGBl I 2010/37 wurde der damals neue Abs 5 eingefügt, der die Anmerkung zur FATF-Empfehlung Nr 17 umsetzt und sohin Verletzungen der Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung pönalisiert. Durch BGBl I 2013/184 wurde § 98 wesentlich umgestaltet:

Seite 11

Die Strafbestimmung für Verletzung der Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung finden sich nun in Abs 5a Z 3. Die Adressaten sind aufgrund ausdrücklicher Anordnung durch den Gesetzgeber die Verantwortlichen von Kreditinstituten gemäß § 9 VStG (vgl Rz 6). Verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist daher, wer zur Vertretung der jeweiligen juristischen Person berufen oder als verantwortlicher Beauftragter iSd § 9 VStG bestellt wurde (vgl Rz 8 ff).

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