Mit BGBl I 2010/37 wurde der damals neue Abs 5 eingefügt, der die Anmerkung zur FATF-Empfehlung Nr 17 umsetzt und sohin Verletzungen der Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von
Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung pönalisiert. Durch BGBl I 2013/184 wurde § 98 wesentlich umgestaltet:
<i>Jedlicka</i> in <i>Dellinger</i> (Hrsg), Bankwesengesetz - Kommentar (8. Lfg 2016) § 98. [Konzessionslose Bankgeschäfte und Verwaltungsstraftatbestände für Verantwortliche eines Kreditinstitutes] (Rz 38 - 59) – Kommentierung, Seite 11 Seite 11
Die Strafbestimmung für Verletzung der Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung finden sich nun in Abs 5a Z 3. Die Adressaten sind aufgrund ausdrücklicher Anordnung durch den Gesetzgeber die Verantwortlichen von Kreditinstituten gemäß § 9 VStG (vgl Rz 6). Verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist daher, wer zur Vertretung der jeweiligen juristischen Person berufen oder als verantwortlicher Beauftragter iSd § 9 VStG bestellt wurde (vgl Rz 8 ff).