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Bankwesengesetz: Kommentar, Dellinger
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§ 99. [Sonstige Verwaltungsstraftatbestände] (Rz 1 - 50) – Gesetzestext
8. Lfg
Jänner 2016
§ 99 (1)
Wer
als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft die schriftliche Anzeige gemäß § 73 Abs. 1a unterlässt;
(aufgehoben)
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§ 99 BWG