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§ 99. [Sonstige Verwaltungsstraftatbestände] (Rz 1 - 50) – Gesetzestext

8. LfgJänner 2016

§ 99 (1) Wer

als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft die schriftliche Anzeige gemäß § 73 Abs. 1a unterlässt;(aufgehoben)

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