§ 40 Abs 1 bis 3 FM-GwG entsprechen im Wesentlichen § 99g BWG,1 sodass auf die korrespondierende Kommentierung von Lehner/Reisenberger verwiesen werden kann (vgl § 99g Rz 1 ff) und nachstehend nur auf Besonderheiten der FM-GwG Regelung eingegangen wird. Es ist daher davon auszugehen, dass iSv § 99g BWG eingerichtete Systeme den Anforderungen des § 40 FM-GwG genügen, sofern die (wenigen) FM-GwG Besonderheiten (beispielsweise Berücksichtigung der FM-GwG Meldetatbestände vgl hierzu Rz 4, erweiterter Schutzbereich vgl hierzu Rz 5, etc) in diesen berücksichtigt werden.